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| Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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Allgemeine
Geschäftsbedingungen der
IKOffice GmbH,
Nordstraße 10,
26135 Oldenburg
für Lieferungen, Leistungen und
Softwarelizenzen
A. Vertragliche Grundlagen
1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle
Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen
Verhandlungen mit unseren Kunden, unabhängig
von Art und Umfang der Leistung im
Rahmen laufender und zukünftiger Geschäftsverbindungen.
2. Ausschließlichkeit
Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen:
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen
unserer Vertragspartner oder Dritter sind nur
gültig, wenn die Firma ausdrücklich und
schriftlich ihrer Geltung zustimmt.
Wenn Sie damit nicht einverstanden sein sollten,
weisen Sie die Firma sofort schriftlich
darauf hin. Für diesen Fall müssen wir uns
vorbehalten, unsere Angebote zurückzuziehen,
ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher
Art erhoben werden können.
Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene
Geschäftsbedingungen widersprechen wir
hiermit ausdrücklich.
3. Vertragsschluss und Schriftform
Eine vertragliche Verpflichtung gehen wir
grundsätzlich nur ein, wenn Art und Umfang
von Leistung und Gegenleistung von beiden
Seiten schriftlich festgelegt worden sind. Spätere
mündliche Änderungen und Ergänzungen
werden erst wirksam, wenn sie danach
schriftlich bestätigt worden sind. Das Gleiche
gilt für alle Willenserklärungen, insbesondere
Beanstandungen, Mahnungen und Mängelrügen
im Rahmen der Vertragsbeziehungen.
Vertragsstrafen müssen sich beide Vertragsparteien
schriftlich vorbehalten. Diese Klausel
kann nur durch ausdrückliche schriftliche
Vereinbarung aufgehoben werden.
B. Überlassung von Software
1. Lizenz und Umfang der Nutzung
Die Firma überträgt in ihrer Eigenschaft
als Rechtsinhaberin dem Kunden das
nicht weiter übertragbare und nicht ausschließliche
Recht, die im Auftrag und /
oder in der Rechnung spezifizierte Software
und das Dokumentationsmaterial auf
unbestimmte Zeit zu nutzen.
Als vertragsgemäße Nutzung wird definiert:
Einlesen von Instruktionen oder Daten eines
Programms durch Eingabe am Terminal,
durch Übertragung aus Speichereinheiten
oder von Datenträgern in die vereinbarte
Hardware zum Zweck der Verarbeitung sowie
Herstellung einer Kopie in maschinenlesbarer
Form zur Datensicherung.
Einsatzbereich, Leistungsfähigkeit sowie alle
anderen spezifischen Programmeigenschaften
bestimmen sich allein aus dem Programm
beigefügten Handbuch.
Der Kunde erwirbt das Recht, die Software auf so
vielen in einem lokalen Netz eingebundenen Arbeitsstationen
einzusetzen, wie er Lizenzgebühren
entrichtet hat. Bemessungsgrundlage hierfür
sind die in der zugehörigen Rechnung aufgeführte
Anzahl von Lizenzen sowie gegebenenfalls getroffene
Sondervereinbarungen (Mengenstaffeln,
unbeschränkte Lizenzen etc.). Als Arbeitsstationen
im Netz gelten auch zu dem Netz gehörende
Heimarbeitsplätze, zeitweise ans Netz angeschlossene
tragbare Computer sowie Remote-
Arbeitsplätze. Dienen diese lediglich als Ersatz
für im lokalen Netz eingebundene Arbeitsstationen,
ist hierfür keine zusätzliche Arbeitsplatzlizenz
erforderlich. Wird die vereinbarte Zahl überschritten,
wird fehlerfreier Betrieb nicht gewährleistet.
Als Simultanbetrieb gilt auch die Benutzung
der Software auf tragbaren Computern.
2. Schutzrechte Dritter
Die Firma stellt den Kunden von allen Ansprüchen
frei, die gegen ihn in Zusammenhang mit
der Nutzung der Software wegen Verletzung von
Urheberrechten, Patenten oder sonstigen geistigen
Eigentumsrechten erhoben werden, vorausgesetzt,
• dass der Kunde die Firma unverzüglich über
alle erhobenen Verletzungsvorwürfe unterrichtet,
• der Kunde ohne Zustimmung der Firma keine
derartigen Ansprüche anerkennt,
• der Kunde der Firma gestattet, alle Verhandlungen
und Verfahren zu führen, und die Firma
die notwendige Unterstützung gibt, wobei
sämtliche Verhandlungs- und Verfahrenskosten
zu Lasten der Firma gehen.
Die vorstehende Verpflichtung entfällt, wenn die
Urheber- und Patentrechtsverletzung oder sonstige
Rechtsbeeinträchtigungen darauf zurückzuführen
sind, dass die Software oder Teile davon mit
Geräten oder Programmen genutzt werden, die
nicht von der Firma geliefert wurden bzw. deren
kombiniertem Einsatz nicht zugestimmt wurde.
Die vorstehenden Bestimmungen regeln die gesamte
Haftung der Firma in Zusammenhang mit
der Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten
oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten.
Im Falle bereits erhobener oder zu erwartender
Ansprüche aufgrund einer Verletzung von Urheberrechten,
Patentrechten oder sonstigen geistigen
Eigentumsrechten kann die Firma auf eigene
Kosten die Geräte oder Programme ändern oder
austauschen, um eine Verletzung zu verhindern.
Die Leistung des von der Firma gelieferten Softwaresystems
darf dadurch nicht verringert werden.
Wenn die Nutzung der Software oder Teile davon
durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist
oder wenn nach Ermessen der Firma eine Klage
wegen Verletzung von Schutzrechten droht, kann
die Firma unter Ausschluss aller anderen Rechte
des Kunden nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten
• die Programme so ändern, dass sie keine
Schutzrechte mehr verletzen;
• dem Kunden das Recht verschaffen, die Systeme
weiter zu nutzen;
• die betreffenden Programme durch Programme
ersetzen, die keine Schutzrechte
verletzen und die entweder den Anforderungen
des Kunden entsprechen oder gleichwertig
mit den ersetzten Programmen sind;
• die Programme oder Teile davon zurücknehmen
und dem Kunden den (gegebenenfalls
anteiligen) Kaufpreis abzüglich eines angemessenen
Betrages für Nutzung und Wertverlust
erstatten, vermindert um den dem
Kunden hierdurch entstandenen Schaden.
3. Eigentum, Urheberrechte und Quellcode
Die dem Kunden überlassene Software verbleibt
einschließlich der gesamten Dokumentation
im Eigentum der Firma.
Die Firma bleibt Inhaberin aller Urheber- und
Nutzungsrechte an den dem Kunden überlassenen
Programmen einschließlich des jeweils
dazugehörenden Dokumentationsmaterials,
auch wenn der Kunde sie verändert oder mit
seinen eigenen Programmen und / oder denjenigen
eines Dritten verbindet. Bei derartigen
Änderungen oder Verbindungen sowie bei
der Erstellung von Kopien bringt der Kunde
einen entsprechenden Urhebervermerk an.
Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes,
die auf Wunsch und Rechnung
des Kunden durchgeführt werden, gehen in
das Eigentum der Firma über und können
anderen Kunden nach Zustimmung des Kunden
zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzungsrechte
für die Programmverbesserungen
werden an die Firma abgetreten. Die
Firma nimmt die Abtretung hiermit an.
Eine Änderung des Programmcodes durch
den Kunden ist nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung der Firma zulässig. Die Zustimmung
darf nur aus wichtigem Grund verweigert
werden. Von solchen Änderungen
stellt der Kunde der Firma eine Kopie der Änderung
auf einem Datenträger oder in gedruckter
Form zusammen mit allen notwendigen
Informationen zur Verfügung. Eine Verwertung
der geänderten Programmversion
bedarf der Zustimmung des Kunden.
Werden vom Kunden oder von Dritten geänderte
Programme oder andere, nicht von der
Firma bezogene Programme eingesetzt und
dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt,
so ist die Firma für entstehende
Schäden nicht haftbar.
Eine Herausgabe des Quellcodes bedarf einer
expliziten schriftlichen Vereinbarung über
Art und Umfang der Herausgabe sowie einer
Zusatzvergütung.
4. Zahlungen
Für die Nutzung der Software auf unbestimmte
Zeit ist der Kunde zur Entrichtung einer
einmaligen Lizenzgebühr verpflichtet. Die
Höhe der Lizenzgebühr richtet sich nach der
aktuellen Preisliste bzw. nach den gesondert
getroffenen Vereinbarungen laut Auftrag oder
Rechnung.
Die in Rechnung gestellten Leistungen sind
zu 50 % bei Vertragsabschluss und zu 50 %
bei Lieferung und Abnahme fällig. Alle anderen
aus diesem Vertrag berechneten Leistungen
sind bei Lieferung fällig. Wird nichts anderes
vereinbart, so nimmt der Kunde die
Zahlungen unverzüglich auf ein Bankkonto
der Firma vor.
Kommt der Kunde mit fälligen Zahlungen
mehr als 30 Tage in Verzug, so ist die Firma
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 %
über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p.
a. zu berechnen.
5. Pflichten des Kunden
Die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial
dürfen weder ganz,
noch teilweise Dritten mit Anhalt zu möglichem
Missbrauch zugänglich gemacht werden.
Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyrightvermerke
und Eigentumsangaben der
Firma an den Programmen in keiner Form
verändern.
Der Kunde hat nach außen für eine Geheimhaltung
aller Programm-, Dokumentations-,
Betriebsunterlagen und programmspezifischer
Kenntnisse zu sorgen. Hierzu gehören
nur jene Unterlagen, die dem Kunden in Erfüllung
dieses Vertrages zugänglich gemacht
wurden, nicht jedoch Werbeschriften und deren
Inhalt. Er hat seine Mitarbeiter zu einer
entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten.
Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch
über die Laufzeit des Vertrages hinaus, wobei
es gleichgültig ist, ob das Vertragsverhältnis
aus irgendeinem Grund vorzeitig aufgelöst
worden ist. Die Geheimhaltungspflicht erfasst
darüber hinaus auch ein Veröffentlichungsverbot
nur auszugsweiser Materialien oder Zitate.
Eine Durchbrechung der Geheimhaltungspflicht
ist allein mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung der Firma zulässig.
Der Kunde verpflichtet sich, der Firma den
durch die Verletzung obiger Bestimmungen
entstandenen Schaden, bei grober Fahrlässigkeit
maximal in Höhe des Lizenzpreises,
außer bei vorsätzlichem Handeln, zu ersetzen.
6. Kündigung
Die Firma kann den Vertrag mit sofortiger
Wirkung kündigen, wenn der Kunde mit der
vereinbarten Zahlung der Lizenzgebühr länger
als zwei Monate in Verzug ist, und/oder
der Kunde − nach schriftlicher Abmahnung −
weiter gegen eine Bestimmung dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen oder sonstiger
individualvertraglicher Regelungen verstößt.
Der Kunde ist zur Kündigung dieses Vertrages
wegen Leistungsverzuges seitens der
Firma oder wegen nicht behebbarer Mängel
nur berechtigt, wenn die Firma ihren Verpflichtungen
nicht nachgekommen ist und
wenn er die Firma zuvor schriftlich abgemahnt
hat und eine angemessene Frist verstrichen
ist, in welcher der gerügte Vertragsverstoß
nicht beseitigt worden ist.
Innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach
Beendigung der Lizenz vernichtet der Kunde
alle Programme, Kopien und dazugehörigen
Materialien, einschließlich geänderter oder
kombinierter Programme, sofern diese nicht
aufgrund gesetzlicher Vorschriften aufbewahrt
werden müssen. Der Kunde bestätigt
innerhalb von 30 Tagen unaufgefordert die
Vernichtung bzw. Aufbewahrung aufgrund
gesetzlicher Bestimmungen schriftlich an die
Firma. Daneben räumt er der Firma das
Recht auf Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung
ein.
C. Softwareerweiterung und -anpassung
1. Handling
Die Firma wird die gelieferte Software erweitern
und anpassen.
Der Kunde wird, soweit die Parteien nichts
anderes explizit schriftlich vereinbart haben,
seine Anforderungen an die Software in einer
geeigneten Beschreibung schriftlich rechtzeitig
an den Auftragnehmer mitteilen.
Der Kunde stellt der Firma alle für die Erstellung
der Software erforderlichen Informationen
in schriftlicher, übersichtlicher Form zur
Verfügung und erläutert diese auf Wunsch
der Firma auch mündlich.
Stellt der Kunde fest, dass erstellte Bedarfsanalysen,
Pflichtenhefte oder Leistungsbeschreibungen
nicht mit den Anforderungen übereinstimmen,
die der Kunde tatsächlich verlangt,
so wird er die Firma hierauf unverzüglich schriftlich
hinweisen und Alternativvorschläge unterbreiten.
Die Parteien entscheiden dann einvernehmlich
über eine Ergänzung oder Änderung der Anforderungen.
Alle hier genannten Mitwirkungspflichten
erbringt der Kunde kostenlos.
Stellt die Firma fest, dass Angaben oder Informationen
des Kunden fehlerhaft, unvollständig oder
zur Durchführung des Auftrages nicht geeignet
sind, so wird die Firma den Kunden hierauf
schriftlich unverzüglich hinweisen. Der Kunde
wird über eine sich aus diesem Hinweis ergebende
Änderung, soweit sie den Erstellungsprozess
der Software betrifft, sofort entscheiden.
Jede Partei nennt der anderen unverzüglich nach
Vertragsabschluss eine fachkundige Person, die
befugt ist, die mit der Erstellung der Software zusammenhängenden
Entscheidungen herbeizuführen.
2. Änderungsverlangen
Solange die Software nicht von der Firma geliefert
wurde, kann der Kunde jederzeit schriftlich
eine Änderung der Anforderungen verlangen, solange
das Änderungsverlangen in vernünftigem
Verhältnis zum Gesamtauftrag steht und auf
sachlichen Erwägungen beruht. Die Firma wird
diesem Änderungsverlangen Folge leisten, es sei
denn, dass der Firma dieses aufgrund der konkreten
betrieblichen Situation unzumutbar ist.
Führt ein solches Änderungsverlangen des Kunden
dazu, dass das vertragliche Gleichgewicht
hinsichtlich Leistung und Gegenleistung mehr als
unerheblich beeinträchtigt wird, so werden die
Vertragsparteien unverzüglich eine schriftliche
Anpassung der vertraglichen Regelungen betreffs
des wesentlichen Vertragsinhaltes (insbesondere
Vergütung, Lieferfrist etc.) herbeiführen.
Falls die Parteien nicht innerhalb von vier Wochen
ab Zugang des Änderungsverlangens bei
der Firma eine Einigung erzielen, wird der Auftrag
ohne Berücksichtigung des Änderungsverlangens
ausgeführt.
D. Lieferung, Abnahme, Gewährleistung, Haftung,
Vertraulichkeit und Datenschutz
1. Lieferung, Termine und Installation
Liefertermine und Lieferfristen sind grundsätzlich
unverbindliche zeitliche Orientierungshilfen, es
sei denn, dass sie ausdrücklich als fixe Termine
schriftlich vereinbart sind.
Zur Installation gelangt grundsätzlich eine Standardversion
der zu liefernden Software. Eine Erweiterung
oder Anpassung der Standardsoftware
erfolgt nur, soweit schriftlich im Auftrag eine entsprechende
Spezifizierung vorgenommen wurde.
Die Installation erfolgt in Abstimmung mit dem
Kunden. Der Kunde benennt hierzu unverzüglich
nach Vertragsabschluss schriftlich einen Ansprechpartner.
Der Kunde übergibt der Firma unverzüglich nach
Vertragsabschluss alle Unterlagen, aus denen die
Firma die aktuelle Konfiguration der beim Kunden
vorhandenen Hardware / Betriebssystem-
Plattform ersehen kann. Stellt die Firma fest, dass
die Konfiguration zu ändern ist, so ist diese Änderung
vor Installation der Software auf Kosten und
Risiko des Kunden durchzuführen. Der Kunde ist
verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen zu
erbringen, die im Rahmen der Implementierung
der Software erforderlich sind. Hierzu gehört insbesondere
die Ermöglichung des Zuganges zur
Hardware sowie das kostenlose Zurverfügungstellen
von Testdaten und Rechenzeit entsprechend
den Anforderungen der Firma und das
kostenlose Zurverfügungstellen eines kompetenten
Mitarbeiters, der erforderliche Tests durchführt
bzw. Anpassungen überprüft.
Die Firma stellt dem Kunden nach Vertragsabschluss
ein Exemplar der neuesten, allgemein
von der Firma angebotenen Version des
Lizenzproduktes in Objektcode auf einem entsprechenden
Datenträger an der in der Lieferanschrift
angegebenen Adresse zur Verfügung.
Die Firma behält sich vor, die Spezifikationen
des Lizenzproduktes, z. B. an technische
Entwicklungen, Gesetzesänderungen
oder künftige marktliche Anforderungen anzupassen.
Ein Ausdruck des Bedienungshandbuches
wird mitgeliefert. Er dient der Erlernung der
Programmbedienung sowie der Beantwortung
von Fragen in diesem Zusammenhang. Das
Bedienungshandbuch bleibt Eigentum der
Firma und darf vom Kunden nur zum vereinbarten
Gebrauch benutzt werden.
Bei Verlust der Software oder des Handbuches
liefert die Firma gegen Entrichtung der
Selbstkosten ein Ersatzexemplar.
Die Firma gewährleistet den einwandfreien
Lauf der Software nur auf den von ihr freigegebenen
Hardwaresystemen. Die Freigabe
gilt mit der Programminstallation durch die
Firma auf einem Hardwaresystem des Kunden
als erfolgt.
2. Abnahme
Nach Installation und Prüfung teilt die Firma
dem Kunden schriftlich mit, dass die gegenüber
der Standardversion erweiterten und /
oder angepassten Softwareteile in vollem
Umfang funktionsfähig sind, und fordert den
Kunden zur Abnahme auf.
Der Kunde kann daraufhin die Software prüfen.
Für den Fall, dass Abnahmefähigkeit vorliegt,
wird der Kunde unverzüglich, spätestens
jedoch binnen 30 Tagen nach der schriftlichen
Mitteilung der Firma, die Abnahme
schriftlich gegenüber der Firma erklären.
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme
durch den Kunden, so gilt die Abnahme dennoch
als vorgenommen.
Maßgeblich für den Fristanlauf ist der Zugang
des Schreibens beim Kunden. Zahlt der Kunde
nach Inbetriebnahme der gelieferten Software
die Vergütung ohne Beanstandung, so
steht dies einer Abnahme der Software
gleich.
Die Abnahme kann wegen Vorliegen von unwesentlichen
Mängeln nicht verweigert werden.
Der Kunde trägt Sorge dafür, dass die datenschutzrechtlichen
Voraussetzungen für den
Einsatz der Lieferung am Einsatzort erfüllt
sind. Fehlende datenschutzrechtliche Voraussetzungen
berechtigen den Kunden nicht
zur Verweigerung der Abnahme.
3. Gewährleistung
Die Firma übernimmt für eine Zeit von zwölf
Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe die
Gewährleistung dafür, dass die Software hinsichtlich
ihrer Funktionsweise im Wesentlichen
der Beschreibung im Handbuch bzw.
der Dokumentation entspricht. Ist der Kunde
ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen
Gesetzbuches, so beträgt die Gewährleistungsfrist
zwei Jahre.
Eine Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit
besteht nur dann, wenn diese ausdrücklich
und in Schriftform vereinbart wurde.
Die Firma weist darauf hin, dass es nach dem
Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware
vollständig fehlerfrei zu erstellen.
Der Kunde wird Standardsoftware unmittelbar
nach der Lieferung untersuchen und dem
Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich
unverzüglich mitteilen.
Tritt ein Fehler in der Software auf, so ist der
Kunde verpflichtet, diesen binnen zwei Wochen
schriftlich an die Firma zu melden. Im
Rahmen der schriftlichen Mängelrüge sind
der Mangel und seine Erscheinungsform so
genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung
des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen)
machbar ist und der Ausschluss
eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der
Arbeitsschritte) möglich ist.
Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt,
setzt der Kunde der Firma eine angemessene
Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt der
Firma mit, welche Art der Nacherfüllung –
Verbesserung der gelieferten oder Lieferung
einer neuen, mangelfreien Sache – er
wünscht. Die Firma ist jedoch berechtigt, die
gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn
diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für
ihn durchgeführt werden kann und wenn die
andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen
Nachteile für den Kunden mit sich bringen
würde. Die Firma kann außerdem die
Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn
sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für
sie durchführbar ist.
Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben
oder in direktem Zusammenhang stehenden
Mangel stehen der Firma zwei Versuche
innerhalb der vom Kunden gesetzten
Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen
Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom
Vertrag zurücktreten oder die Lizenzgebühr
mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht
kann bereits nach dem ersten erfolglosen
Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden,
wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten
Frist dem Kunden nicht zuzumuten
ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben
ausgeführten Voraussetzungen verweigert
wurde, steht dem Kunden das Minderungsbzw.
Rücktrittsrecht sofort zu.
Der Rücktritt wegen eines unerheblichen
Mangels ist ausgeschlossen.
Tritt ein Mangel auf, der Folge eines nicht
korrekten oder nicht aktualisierten Treibers
ist, so räumt der Kunde der Firma das Recht
ein, einen funktionablen Treiber, binnen zehn
Tagen ab Mitteilung an die Firma, nachzuliefern.
Inkompatibilitäten zwischen Hardware und
Zubehör berechtigen nur dann zur Wandlung,
wenn ein Fehler der gelieferten Hardware
festgestellt werden kann und kein Zubehör
anderer Hersteller einsatzfähig ist.
Die Firma ist berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung
tatsächlich unmöglich oder aus wirtschaftlichen
Gründen unzumutbar ist, eine
Ausweichlösung zu installieren, wenn diese
zu einer tauglichen Lösung des Problems
führt.
Die Firma übernimmt keine Gewährleistung
dafür, dass die Software speziellen Erfordernissen
des Kunden entspricht oder mit Programmen
des Kunden oder der beim Kunden
vorhandenen Hardware zusammenarbeitet.
Hat der Kunde die Firma wegen Gewährleistung
in Anspruch genommen, und stellt sich
heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden
ist oder der geltend gemachte Mangel die
Firma nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so
hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme
der Firma grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten
hat, allen der Firma entstandenen Aufwand
zu ersetzen.
Der Kunde wird unverzüglich nach Installation,
Mängelbeseitigungsarbeiten, Wartungsarbeiten
oder sonstigen Eingriffen von der Firma am EDVSystem
eine Überprüfung durchführen, ob die
Funktionsfähigkeit der Datensicherung noch gegeben
ist und das Ergebnis schriftlich festhalten.
4. Schulung
Die Firma vermittelt dem Kunden im Rahmen von
Schulungen die Kenntnisse und Informationen,
die erforderlich sind, um die gelieferte Software
auf Anwenderebene zu nutzen.
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird,
findet die Schulung in den Schulungsräumen des
Kunden statt.
Findet die Schulung beim Kunden statt, so ist der
Kunde verpflichtet, dort eine für die Schulung erforderliche
ausreichende technische Ausstattung
kostenlos vorzuhalten.
Schulungsteilnehmer müssen über Grundkenntnisse
im PC-Bereich verfügen.
Fallen im Rahmen der Schulung Übernachtungskosten
oder sonstige Spesen bei der Firma an, so
sind diese Auslagen gegen Nachweis vom Kunden
zu erstatten. Reisekosten werden vom Kunden
gegen Nachweis erstattet.
5. Haftungs- und Verjährungsbegrenzungen
Die Firma haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei
leichter Fahrlässigkeit haftet die Firma nur, wenn
eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht)
verletzt wird oder ein Fall des Verzuges oder der
Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus
leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche
Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch
sind. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei
Haftung aus leichter Fahrlässigkeit auch im Fall
eines anfänglichen Unvermögens aufseiten der
Firma. Eine Haftung für das Fehlen zugesicherter
Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden,
Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz
und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt
unberührt.
Im Falle einer Inanspruchnahme der Firma aus
Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen
zu berücksichtigen, insbesondere bei
unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender
Datensicherung. Unzureichende Datensicherung
liegt insbesondere dann vor, wenn der
Kunde es versäumt hat, durch angemessene,
dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen
gegen Einwirkungen von außen,
insbesondere gegen Computerviren und
sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen
gesamten Datenbestand gefährden können,
Vorkehrungen zu treffen.
Die Verjährungsfrist für nichtwesentliche Vertragsverletzungen
wird auf zwei Jahre begrenzt.
6. Vertraulichkeit, Datenschutz
Die Firma und der Kunde verpflichten sich gegenseitig,
alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
der anderen Seite unbefristet geheim zu
halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in
irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen,
Zeichnungen und andere Informationen, die der
andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung
erhält, darf dieser nur im Rahmen des
jeweiligen Vertragszweckes nutzen.
Der Kunde ist verpflichtet, alle vertraulichen
Informationen mit dem Vermerk „Vertraulich”
zu versehen.
E. Rechte bei Nutzungsbeendigung
1. Rückgabe von Sachen
Nach Vertragsbeendigung sind alle Sachen,
die wir unseren Kunden zur Nutzung überlassen
haben, insbesondere gemietete oder geleaste
Hardware, an uns zurückzusenden,
wobei die Transport- und Versicherungskosten
von unseren Kunden zu übernehmen
sind.
2. Software
Bei Software, bei der Nutzungsrechte nur begrenzt
überlassen sind, ist diese nach Ende
des Vertrages, sofern sie auf Datenträgern,
die der Firma gehören, installiert ist, zusammen
mit dem Datenträger zu übergeben, und
im Übrigen auf den eigenen Datenträgern des
Kunden zu löschen und das Löschungsprotokoll
uns zu überlassen.
3. Dokumentationen
Alle Unterlagen, die zur Dokumentation gehören
− einschließlich von Quellprogrammen
und Entwicklungsdokumentationen −, sind im
Original nebst aller Abschriften zurückzugeben.
4. Bestätigung vollständiger Rückgabe
Auf Anforderung haben wir Anspruch auf eine
förmliche Bestätigung, dass alle Rückgabeverpflichtungen
vollständig und vertragsentsprechend
erfüllt worden sind.
F. Nebenbestimmungen
1. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Unsere gesamten Geschäftsbeziehungen mit
unseren Kunden unterliegen ausschließlich
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Verweist dieses Recht auf ausländische
Rechtsordnungen, sind solche Verweisungen
unwirksam. Die Anwendung des UNKaufrechtes
(UNCITRAL) wird ausdrücklich
ausgeschlossen.
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen
ist diejenige Stelle, die vertraglich als Erfüllungsadresse
vereinbart ist, im Zweifel Oldenburg
(Oldbg.). Erfüllungsort für Zahlungen
ist der Ort der in der Rechnung angegebenen
Zahlstelle.
Gerichtsstand für beide Teile ist Oldenburg
(Oldbg.), die Firma ist jedoch berechtigt, nach
ihrer Wahl eigene Ansprüche an den Gerichtsstand
unseres Partners geltend zu machen.
Ist Vertragspartner der Firma kein Vollkaufmann,
gilt die gesetzliche Regelung.
2. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen
oder daneben etwa abgeschlossener
individueller Vereinbarungen ganz oder
teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit
der übrigen Klauseln nicht. Die unwirksame
Klausel wird durch eine andere ersetzt,
die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Regelung am nächsten kommt
und ihrerseits wirksam ist. |
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